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Stand Juli 2017

Allgemeine Geschäftsbedingungen der siecon personalmanagement GmbH

§ 1 Gegenstand

(1) Die siecon personalmanagement GmbH (im Folgenden: Auftragnehmer) ist im Besitz der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis und stellt ihrem Kunden (im Folgenden: Auftraggeber) auf Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG), des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages (AÜV) und den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ihre Mitarbeiter für Einsatztätigkeiten zur Verfügung.

(2) Der Auftragnehmer erklärt, dass in die Arbeitsverträge, die er mit dem im Betrieb des Auftraggebers eingesetzten Zeitarbeitnehmern abgeschlossen hat, die iGZ-DGB-Tarifverträge vollständig in ihrer jeweils gültigen Fassung einbezogen werden. siecon personalmanagement GmbH ist Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V.

(3) Der Auftraggeber sichert zu, vor jeder Überlassung zu prüfen, ob der Zeitarbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor der Überlassung aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber selbst oder einem mit dem Auftraggeber konzernmäßig im Sinne des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausgeschieden ist. Trifft das zu, so teilt der Auftraggeber diesen Befund dem Auftragnehmer unverzüglich mit. Die Vertragsparteien haben angesichts der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen (Equal Treatment) sodann Gelegenheit, zu entscheiden, ob die Überlassung wie geplant durchgeführt werden soll und ggf. die Überlassungsverträge anzupassen.

(4) Die Auswahl der Mitarbeiter erfolgt gemäß Ihrem Anforderungsprofil und sie sind entsprechend einzusetzen. Während der Einsatztätigkeit in Ihrem Unternehmen folgt unser Mitarbeiter Ihren Anweisungen und arbeitet unter Ihrer Aufsicht und Anleitung.

(5) Eine vertragliche Bindung zwischen Ihnen und dem Mitarbeiter entsteht während der Einsatztätigkeit in Ihrem Unternehmen nicht.

§ 2 Arbeitssicherheit

(1) Der Auftraggeber übernimmt die Fürsorgepflicht im Zusammenhang mit Arbeitsschutzmaßnahmen am Beschäftigungsort des Zeitarbeitnehmers (§ 618 BGB, § 11 Absatz 6 AÜG). Er stellt den Auftragnehmer insoweit von sämtlichen Ansprüchen des Zeitarbeitnehmers sowie sonstiger Dritter frei, die aus einer nicht oder nicht ausreichenden Wahrnehmung dieser Pflicht resultieren.

(2) Der Auftraggeber sichert zu, dass am Beschäftigungsort des Zeitarbeitnehmers geltende Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften (u. a. §§ 5, 6 ArbSchG) sowie die gesetzlich zulässigen Arbeitszeitgrenzen und Pausen eingehalten werden. Insbesondere wird der Auftraggeber den Zeitarbeitnehmer vor Beginn seiner Tätigkeit einweisen und über etwaig bestehende besondere Gefahren der zu verrichtenden Tätigkeit sowie Maßnahmen zu deren Abwendung aufklären. Die Belehrung ist vom Auftraggeber zu dokumentieren und dem Personaldienstleister in Kopie auszuhändigen. Sofern Zeitarbeitnehmer des Auftragnehmers aufgrund fehlender oder mangelhafter Sicherheitseinrichtungen oder Vorkehrungen im Betrieb des Auftraggebers die Arbeitsleistung ablehnen, haftet der Auftraggeber für die dadurch entstehenden Ausfallzeiten.

(3) Der Auftraggeber sichert zu, dem Auftragnehmer einen etwaigen Arbeitsunfall des überlassenen Zeitarbeitnehmers unverzüglich, das heißt am Schadenstag, schriftlich anzuzeigen. In der Folge wird der Auftraggeber dem Auftragnehmer einen schriftlichen Schadensbericht innerhalb von 5 Werktagen nach Eintritt der Schadensschwere überlassen oder mit dem Auftragnehmer den Unfallhergang untersuchen.

(4) Zur Wahrnehmung der dem Auftragnehmer obliegenden Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen gestattet der Auftraggeber dem Auftragnehmer ein Zutrittsrecht zu den Arbeitsplätzen der Zeitarbeitnehmer innerhalb der üblichen Arbeitszeiten.

§ 3 Durchführung

(1) Unsere Mitarbeiter haben sich arbeitsvertraglich verpflichtet, in allen den Auftraggeber betreffenden Geschäftsangelegenheiten Stillschweigen zu bewahren.

(2) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes in Bezug auf die maximale Arbeitszeit sowie in Bezug auf die Einhaltung der Pausenregelung zu beachten.

(3) Der Auftraggeber versichert, Mehrarbeit nur dann anzuordnen oder zu dulden, wenn dies für seinen Betrieb nach dem Arbeitszeitgesetz zulässig ist. Eine gegebenenfalls notwendige behördliche Genehmigung von Mehrarbeit ist durch den Auftraggeber einzuholen.

§ 4 Leistungshindernisse/ Rücktritt

(1) Der Auftragnehmer wird ganz oder zeitweise von seiner Leistungspflicht frei, wenn und soweit die Überlassung von Zeitarbeitnehmern durch außergewöhnliche Umstände, die nicht durch den Auftragnehmer schuldhaft verursacht wurden, dauernd oder zeitweise unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. Solche außergewöhnlichen Umstände sind insbesondere aber nicht abschließend Arbeitskampfmaßnahmen, gleich, ob im Unternehmen des Auftraggebers oder des Auftragnehmers, hoheitliche Maßnahmen, Naturkatastrophen u. ä. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer in den genannten Fällen berechtigt, von dem Arbeitnehmer-überlassungsvertrag zurückzutreten.

(2) Wird der Betrieb des Auftraggebers bestreikt, darf dieser entgegen der Regelung in § 11 Absatz 5 AÜG keine Zeitarbeitnehmer in dem Betrieb tätig werden lassen. Darüber hinaus gilt das Einsatzverbot für Streiks, die von Mitgliedsgewerkschaften der DGB-Tarifgemeinschaft initiiert wurden, auch für bereits vor Beginn der Arbeitskampfmaßnahme eingesetzte Arbeitnehmer. Demnach wird der Zeitarbeitnehmer im Umfang des Streikaufrufs nicht in Betrieben oder Betriebsteilen eingesetzt, die ordnungsgemäß bestreikt werden. Der Auftraggeber stellt sicher, dass keine Zeitarbeitnehmer eingesetzt werden, soweit das Einsatzverbot reicht. Der Personaldienstleister ist insoweit nicht verpflichtet, Arbeitnehmer zu überlassen. Von den vorstehenden Regelungen können die Parteien des Arbeitskampfes im Einzelfall abweichen und den Einsatz von Zeitarbeitnehmern vereinbaren (z.B. in Notdienstvereinbarungen). Es gilt insoweit § 11 Absatz 5 Satz 2 AÜG. Der Auftraggeber informiert den Personaldienstleister unverzüglich über einen laufenden oder geplanten Streik.

§ 5 Laufzeit und Kündigung

(1) Der AÜV kann von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von 5 Werktagen gekündigt werden.

(2) Die Kündigung des AÜV ist nur dann wirksam, wenn sie gegenüber der siecon personalmanagement GmbH in Textform erklärt wird. Die durch den Auftragnehmer überlassenen Zeitarbeitnehmer sind zur Entgegennahme von Kündigungserklärungen nicht befugt.

(3) Eine Berechtigung zur außerordentlichen Kündigung des AÜV besteht, wenn:

– Auftraggeberseits im Bereich der Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie Arbeitssicherheitsbestimmungen nicht eingehalten werden.

– Auftraggeberseits eine erhebliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere Zahlungs-verzug vorliegt.

– Gründe vorliegen, die eine Erbringung der Arbeitsleistung unserer Mitarbeiter unmöglich machen, wie z. B. Streik, Aussperrung oder höhere Gewalt.

§ 6 Rechnungs- und Zahlungsmodalitäten

(1) Grundlage für die Rechnungsstellung sind Stundennachweise, die von unserem Mitarbeiter monatlich vorgelegt werden und vom Auftraggeber zu prüfen und abzuzeichnen sind. Alternativ kann der Auftraggeber die Zeitnachweise in Form einer Datenübertragung rechtsverbindlich bestätigen.

(2) Maßgebend für die Abrechnung der eingereichten Zeitnachweise sind der im AÜV vereinbarte Verrechnungssatz der sich netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer versteht und die jeweils vereinbarten zuschlagspflichtigen Arbeitszeiten unserer Mitarbeiter.

(3) Die Bereitstellung von Werkzeugen und/oder sonstigen Arbeitsmitteln ist grundsätzlich nicht im Verrechnungssatz enthalten.

(4) Ändern sich während einer laufenden Arbeitnehmerüberlassung die für uns geltenden Tarifverträge oder maßgebliche gesetzliche Bestimmungen, so erhöhen sich unsere Verrechnungssätze jeweils anteilig ab Wirkung dieser Umstellung.

(5) Unsere Mitarbeiter sind nicht zum Inkasso berechtigt.

(6) Alle offenstehenden Forderungen werden bei Zahlungsverzug sofort fällig und nach § 288 BGB mit den entsprechenden Verzugszinsen abgerechnet. Eine Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt davon unberührt.

§ 7 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet ausschließlich für die fehlerfreie Auswahl der Mitarbeiter für die vereinbarte Tätigkeit. Diese kann nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der vorstehend genannten Auswahlverpflichtung entstehen.

(2) Eine Haftung für das nicht Erreichen eines bestimmten Erfolges aus der Tätigkeit unserer Mitarbeiter ist ausgeschlossen. Ebenso die Haftung die an Arbeitsgeräten und bei der Ausführung von Tätigkeiten von unseren Mitarbeitern verursacht werden.

(3) Eine Haftung ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn unsere Mitarbeiter mit Geldangelegenheiten in Form von Kassenführung, Verwahrung oder Verwaltung von Geld oder Wertsachen betraut werden.

§ 8 Übernahme und Vermittlungsprovisionen

(1) Konditionen zur Übernahme und Vermittlungsprovisionen aus laufenden Arbeitnehmerüberlassungsverträgen regelt der abzuschließende Arbeitnehmerüberlassungsvertrag

(2) Eine Vermittlung liegt vor, wenn der Auftraggeber oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen während der Dauer des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit dem Arbeitnehmer des Auftraggebers ein Arbeitsverhältnis eingeht. Eine Vermittlung liegt auch dann vor, wenn der Auftraggeber oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung

der Überlassung, höchstens aber 12 Monate nach Beginn der Überlassung, mit dem Zeitarbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis eingeht. Dem Auftraggeber bleibt in diesem Fall der Nachweis vorbehalten, dass der Abschluss des Arbeitsverhältnisses nicht aufgrund der vorangegangenen Überlassung erfolgt ist.

(3) Eine Vermittlung liegt ebenfalls vor, wenn der Auftraggeber oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen direkt nach der Herstellung des Kontaktes zum dem Bewerber durch den Auftragnehmer ohne ein vorherige Überlassung ein Arbeitsverhältnis eingeht. Maßgebend für den Zeitpunkt der Begründung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Auftraggeber und dem Zeitarbeitnehmer ist nicht der Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme, sondern der Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrags.

(4) In den Fällen 8 (2) und8 (3) hat der Auftraggeber eine Vermittlungsprovision an den Auftragnehmer zu zahlen. Befristete Arbeitsverhältnisse sind im gleichen Umfang provisionspflichtig wie unbefristete Arbeitsverhältnisse. Die Höhe der Vermittlungsprovision beträgt bei direkter Übernahme des Zeitarbeitnehmers ohne vorherige Überlassung 20% des zwischen Auftraggeber und Bewerber vereinbarten Jahreszielgehalts incl. Sonderzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld. Im Übrigen beträgt die Vermittlungsprovision im Falle einer Übernahme in der Probezeit 20% des zwischen Auftraggeber und Zeitarbeitnehmers vereinbarten Jahreszielgehalts incl. Sonderzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld. Erbringt der Auftraggeber keinen geeigneten Nachweis über das mit dem Zeitarbeitnehmer vereinbarte monatliche Bruttoentgelt, wird das 300-fache des Kundentarifs als Berechnungsgrundlage für das Vermittlungshonorar herangezogen.

Bei einer Übernahme vom 7ten bis zum 9ten Monat ununterbrochener Arbeitnehmerüberlassung 2 Brutto-monatsgehälter (Bruttoentgelt beim Auftraggeber) und vom 10ten bis zum 12ten Monat ununterbrochener Arbeitnehmerüberlassung 1,5 Bruttomonatsgehälter (Bruttoentgelt beim Auftraggeber). Ab dem 13ten Monat ununterbrochener Arbeitnehmerüberlassung ist eine Übernahme kostenfrei. Die Vermittlungsprovision ist zzgl. der gesetzliche Mehrwertsteuer zu zahlen. Die Provision ist zahlbar 14 Tage nach Eingang der Rechnung.

(5) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer mitzuteilen, ob und wann ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde. Wenn im Streitfall der Auftragnehmer Indizien für den Bestand eines Arbeits-verhältnisses zwischen dem Auftraggeber und dem Zeitarbeitnehmer darlegt, trägt der Auftraggeber die Beweislast dafür, dass ein Arbeitsverhältnis nicht eingegangen wurde.

§ 9 Schlussbestimmungen

(1) Unsere Mitarbeiter sind nicht befugt für uns rechtsverbindliche Handlungen vorzunehmen oder Erklärungen abzugeben oder anzunehmen.

(2) Mündliche Nebenabreden oder Ergänzungen zu diesen AGB existieren nicht und bedürfen grundsätzlich der Schriftform.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dieses nicht die übrigen Bestimmungen. Beide Parteien streben an, die unwirksame Bestimmung durch eine Vereinbarung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

(4) Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik in Deutschland.

 

Stand Juli 2017